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Der St. Floriner Klosterhof in Neef von Franz Josef Blümling
Das Echternacher St.-Willibrordus-Gotteshaus hatte seit 1419 einen riesigen Besitz in Neef. Ein Teil davon, etwa die Hälfte, kam 1466 durch Pfändung an die Kirche St. Florin in Koblenz. Auch dieser Teil war noch beachtlich. So hatten 1738 gemäß einer Güterauflistung 22 Familien 105 Weinberge und 74 Wiesen von St. Florin gepachtet. 1682 werden zudem noch 5 Wohnhäuser, 3 Bauplätze und 7 weitere Plätze erwähnt. In anderen Urkunden werden auch ein Hof- und ein Kelterhaus, sowie zinspflichtigen Besitz in Bremm und St. Aldegund, wie Wein-, Hühner- und Geldzinsen, aufgeführt.

Die Verwaltung der Lehensgüter oblag dem vom Lehensherren eingesetzten Vogt, der seinerseits einen untergeordneten Hofmann einsetzte.

Die Bauern stand das Land als sogenanntes Lehen zur Verfügung – war also geliehen. Als Pachtzins mussten die Lehensleute den Lehensherren die Hälfte der Ernte im Neefer Sankt Floriner Propsteihof abliefern.

Mindestens einmal im Jahr, zumeist vor der anstehenden Weinernte, schickte das Stift St. Florin den Propst zum Hof nach Neef, um das sogenannte Hofgeding abzuhalten. Vor dem Platz dieses Hofes, aber auch in Kelterhäusern oder Scheunen, wurde dann in einem sogenannten Weisthum, das insgesamt 20 Bestimmungen umfasste, den Bürgern die vom Lehensherren festgelegten Bestimmungen verlesen. Diese nannte man Levatio. Den Bürgern wurden also die Leviten gelesen.

Auszug aus dem 20 Verordnungen bestehenden Weisthum des Propsteihofes St. Florin zu Neef aus dem Jahr 1585:
Ein jeder Lehensmann hat zum Hofgeding zu erscheinen. Es ist unnötig, den Lehensmann dazu aufzurufen, da jeder weiß, wann es stattfindet. Der Lehensmann erhält einen halben Sester ( 7 ½ ) Liter Wein.
Der Lehensherr, der Propst gar selbst, mag kommen mit 3 ½ Pferden (vermutlich 3 Pferde und ein Esel) und beim Lehensmann, wo ihm gelüstet, einkehren und dort Futter für die Pferde erhalten. Die Kost gibt sich der Lehensherr selbst. Ist dem Lehensherrn die Schlafstätte zu eng, hat der Lehensmann sein Bett abzubrechen und dem Lehensherren Platz zu schaffen.
Für Weggehen ohne Erlaubnis und alle sonstige Ungebühr, wie schmähen, fluchen, lästern und alles dergleichen soll der Verbrecher leiden.
Ein Weinbote gibt die Erlaubnis zur Lese.
Bei der Vorlese soll der Lehensmann für einen Schilling Weck und einen Käs, der eine Spanne weit ist und Wein bringen, so dass der Vogt mit dem Hofmann und dem Lehensmann zusammen genießen können.
Ist der Weinberg zum Teil gemistet, hat der Lehensmann den ungemisteten Teil am Hofe abzugeben. Es darf nur alle 6 Jahre gemistet werden.
Rinnt die Bütte, in der sich die gelesenen Trauben befinden, macht sich der Lehensmann strafbar.

Zum Schluss wurden die Strafen für die Verbrecher ausgesprochen und vollzogen. Der Kirchenvogt konnte im Rahmen des Niedere Gerichtes kleinere Strafen aussprechen und vollziehen. Vor dem Hofgebäude stand der Pranger, den man auch Schandpfahl nannte. An diesen wurde der Deliquent angekettet und der öffentlichen Beschimpfung preisgegeben. Hatte der Bestrafte jedoch die Obrigkeit beleidigt, konnte es passieren, dass Bürger den Bestraften mit Wein oder sonstigen Wohltaten verwöhnten.

Die Gewohnheit, hier Versammlungen abzuhalten, blieb noch lange erhalten. Nach dem sonntäglichen Besuch des Hochamtes wurde Gemeinde gehalten. Der Bürgermeister informierte dann über laufende Geschehnisse in der Gemeinde und gab auch Anordnungen heraus.

 
 
erschienen in
 
 
 
 
 
Der frühere Sankt Floriner Propsteihof
 
 
Ev. Florinskirche in Koblenz; um 1100 bis 1802 Stiftskirche St. Florin
 
 
 
 
 
Literaturnachweise:
  Diederich, Anton - Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte, Studien zur Germania Sacra, Das Stift St. Florin in Koblenz
Wambach, Cam - Urkunden- und Quellenbuch zur Geschichte der altluxemburgischen Territorien
Beyer, Heinrich - Urkundenbuch mittelrheinischer Territorien
Goerz, Adam - Mittelrheinische Regesten
Gesellschaft für ältere Deutsche Geschichtskunde - Urkunden der Deutschen Könige und Kaiser
Resch, Aloys - Die Edelfreien des Erzbistums Trier, im: Trierisches Archiv, Trier 1911
Schorn, Carl - Eiflia Sacra, Zweiter Band
Vogts, Hans - Die Kunstdenkmäler des Kreises Zell a. d. Mosel
Bildnachweise:
  Foto von Dahmen, Iris, Neef
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