Das
Echternacher St.-Willibrordus-Gotteshaus
hatte seit 1419 einen riesigen Besitz in
Neef. Ein Teil davon, etwa die Hälfte,
kam 1466 durch Pfändung an die Kirche
St. Florin in Koblenz. Auch dieser Teil
war noch beachtlich. So hatten 1738
gemäß einer Güterauflistung 22
Familien 105 Weinberge und 74 Wiesen von
St. Florin gepachtet. 1682 werden zudem
noch 5 Wohnhäuser, 3 Bauplätze und 7
weitere Plätze erwähnt. In anderen
Urkunden werden auch ein Hof- und ein
Kelterhaus, sowie zinspflichtigen Besitz
in Bremm und St. Aldegund, wie Wein-,
Hühner- und Geldzinsen, aufgeführt. Die
Verwaltung der Lehensgüter oblag dem vom
Lehensherren eingesetzten Vogt, der
seinerseits einen untergeordneten Hofmann
einsetzte.
Die Bauern stand das Land als
sogenanntes Lehen zur Verfügung
war also geliehen. Als Pachtzins mussten
die Lehensleute den Lehensherren die
Hälfte der Ernte im Neefer Sankt
Floriner Propsteihof abliefern.
Mindestens einmal im Jahr, zumeist vor
der anstehenden Weinernte, schickte das
Stift St. Florin den Propst zum Hof nach
Neef, um das sogenannte Hofgeding
abzuhalten. Vor dem Platz dieses Hofes,
aber auch in Kelterhäusern oder
Scheunen, wurde dann in einem sogenannten
Weisthum, das insgesamt 20 Bestimmungen
umfasste, den Bürgern die vom
Lehensherren festgelegten Bestimmungen
verlesen. Diese nannte man Levatio. Den
Bürgern wurden also die Leviten gelesen.
Auszug aus dem 20 Verordnungen
bestehenden Weisthum des Propsteihofes
St. Florin zu Neef aus dem Jahr 1585:
Ein jeder Lehensmann hat zum Hofgeding zu
erscheinen. Es ist unnötig, den
Lehensmann dazu aufzurufen, da jeder
weiß, wann es stattfindet. Der
Lehensmann erhält einen halben Sester (
7 ½ ) Liter Wein.
Der Lehensherr, der Propst gar selbst,
mag kommen mit 3 ½ Pferden (vermutlich 3
Pferde und ein Esel) und beim Lehensmann,
wo ihm gelüstet, einkehren und dort
Futter für die Pferde erhalten. Die Kost
gibt sich der Lehensherr selbst. Ist dem
Lehensherrn die Schlafstätte zu eng, hat
der Lehensmann sein Bett abzubrechen und
dem Lehensherren Platz zu schaffen.
Für Weggehen ohne Erlaubnis und alle
sonstige Ungebühr, wie schmähen,
fluchen, lästern und alles dergleichen
soll der Verbrecher leiden.
Ein Weinbote gibt die Erlaubnis zur Lese.
Bei der Vorlese soll der Lehensmann für
einen Schilling Weck und einen Käs, der
eine Spanne weit ist und Wein bringen, so
dass der Vogt mit dem Hofmann und dem
Lehensmann zusammen genießen können.
Ist der Weinberg zum Teil gemistet, hat
der Lehensmann den ungemisteten Teil am
Hofe abzugeben. Es darf nur alle 6 Jahre
gemistet werden.
Rinnt die Bütte, in der sich die
gelesenen Trauben befinden, macht sich
der Lehensmann strafbar.
Zum Schluss wurden die Strafen für
die Verbrecher ausgesprochen und
vollzogen. Der Kirchenvogt konnte im
Rahmen des Niedere Gerichtes kleinere
Strafen aussprechen und vollziehen. Vor
dem Hofgebäude stand der Pranger, den
man auch Schandpfahl nannte. An diesen
wurde der Deliquent angekettet und der
öffentlichen Beschimpfung preisgegeben.
Hatte der Bestrafte jedoch die Obrigkeit
beleidigt, konnte es passieren, dass
Bürger den Bestraften mit Wein oder
sonstigen Wohltaten verwöhnten.
Die Gewohnheit, hier Versammlungen
abzuhalten, blieb noch lange erhalten.
Nach dem sonntäglichen Besuch des
Hochamtes wurde Gemeinde gehalten. Der
Bürgermeister informierte dann über
laufende Geschehnisse in der Gemeinde und
gab auch Anordnungen heraus.
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erschienen in |
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Der frühere
Sankt Floriner Propsteihof |
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Ev.
Florinskirche in Koblenz; um 1100
bis 1802 Stiftskirche St. Florin |
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Literaturnachweise: |
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Diederich, Anton
- Veröffentlichungen des
Max-Planck-Instituts für
Geschichte, Studien zur Germania
Sacra, Das Stift St. Florin in
Koblenz
Wambach, Cam - Urkunden- und
Quellenbuch zur Geschichte der
altluxemburgischen Territorien
Beyer, Heinrich - Urkundenbuch
mittelrheinischer Territorien
Goerz, Adam - Mittelrheinische
Regesten
Gesellschaft für ältere
Deutsche Geschichtskunde -
Urkunden der Deutschen Könige
und Kaiser
Resch, Aloys - Die Edelfreien des
Erzbistums Trier, im: Trierisches
Archiv, Trier 1911
Schorn, Carl - Eiflia Sacra,
Zweiter Band
Vogts, Hans - Die Kunstdenkmäler
des Kreises Zell a. d. Mosel |
Bildnachweise: |
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Foto von Dahmen,
Iris, Neef |
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